Das Elektrogesetz

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Inhalt

   • Ziele
   • Hintergründe
   • Das Elektrogesetz [ElektroG]
   • Umsetzung
   • Auswirkungen
      – für den Endverbraucher
      – für Hersteller, Importeure und Wiederverkäufer
      – für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
   • Ablauf


Ziele

Das Elektrogesetz [ElektroG] regelt in Deutschland die Entsorgung und Verwertung von Elektro- und Elektronikgeräten. Deutlich stärker als bisher sind die Hersteller, Importeure (und u.U. auch Wiederverkäufer) solcher Produkte verantwortlich für den gesamten Lebenszyklus der von ihnen produzierten und in Verkehr gebrachten Geräte. Sie müssen diese sowohl von gewerblichen, als auch (über die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger) von privaten Kunden, auf eigene Kosten zurücknehmen bzw. entsorgen lassen. Über nachzuweisende finanzielle Sicherheitsleistungen soll zukünftig vermieden werden, dass nach der Insolvenz eines Herstellers oder Importeurs der Staat für die Entsorgung der bis dahin verkauften Geräte aufkommen muss.

Zusätzlich beschränkt das Elektrogesetz den Anteil bestimmter gefährlicher Stoffe, wie beispielsweise Blei oder Quecksilber, in neu konzipierten und produzierten Geräten.

Insgesamt verfolgt das Elektrogesetz drei zentrale Ziele:
1. Vermeidung von Elektro- und Elektronikschrott,
2. Reduzierung von Abfallmengen durch Wiederverwendung und Sammel-/Verwertungsquoten,
3. Verringerung des Schadstoffgehalts in Elektro- und Elektronikgeräten.

Hintergründe

Der Definition und Umsetzung des Elektrogesetzes in Deutschland ging die EU-weite Regelung der Rücknahme und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten aus dem Jahr 2003 voraus. Über mehrere Direktiven wurden Vorgaben zu zwei zentralen Problembereichen gemacht:

1. Elektro- und Elektronikgeräteschrott [Waste Electrical and Electronic Equipment, WEEE] und
2. Einschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe bei der Produktion solcher Geräte [Restriction of the Use of Certain Hazardous Substances, RoHS].

Alle mittlerweile 27 EU-Mitgliedsstaaten wurden angewiesen, diese Direktiven in nationale Gesetze umzusetzen.

     EU-Direktive 2002/96/EG (WEEE)

     EU-Direktive 2002/95/EG (RoHS)

Das Elektrogesetz [ElektroG]

In Deutschland wurden die verschiedenen EU-Direktiven zu WEEE und RohS im "Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten [ElektroG]" verankert. Im Januar 2005 wurde das Gesetz vom Deutschen Bundestag beschlossen. Es passierte im Februar 2005 den Bundesrat. Erste Teile (vor allem zur Einrichtung und Beleihung der Gemeinsamen Stelle) traten am 24. März 2005 in Kraft. Weitere Teile (insbesondere zur Verwertung) gelten seit dem 13. August 2005. Seit Ende 2006 gelten alle Teile des Elektrogesetzes in Deutschland.

Im Elektrogesetz werden unter anderem folgende Dinge geregelt:
- Welche Geräte fallen in den Anwendungsbereich des Gesetzes? Daraus resultiert auch, welche Hersteller, Importeure und Wiederverkäufer betroffen sind.
- Was ist bei der Neukonzeption von Elektro(nik)geräten nach dem 13. August 2005 zu beachten?
- Welche Stoffe dürfen zukünftig in neuen Geräten nicht mehr verwendet werden?
- Welche Zuständigkeiten und Aufgaben hat die Gemeinsame Stelle?
- Wie sind die erfassten Geräte zu kennzeichnen?
- Wie hat die Sammlung, Rücknahme und Verwertung von Altgeräten zu erfolgen?
- Welche Fristen sieht das Elektrogesetz für die verschiedenen betroffenen Stellen vor?
- Welche Sanktionen sind bei Verstoß gegen das Elektrogesetz vorgesehen?

     Das Bundesministerium für Umwelt (ElektroG)

Umsetzung

Im Zuge der sogenannten "hoheitlichen Beleihung" wurde die Stiftung Elektro-Altgeräte Register [EAR] vom Umweltbundesamt mit den Aufgaben der im Elektrogesetz erwähnten "Gemeinsamen Stelle" aller betroffenen Hersteller betraut. Die Stiftung bündelt die Funktionen, die von staatlicher Seite zur Umsetzung des Elektrogesetzes durchgeführt werden müssen, wie z.B.

- Registrierung der Hersteller, Importeure und Wiederverkäufer sowie der Geräte,
- Überprüfung der Garantiesicherheiten für solche Geräte, die auch Endverbrauchern angeboten werden könnten,
- Koordinierung der Bereitstellung von geeigneten Behältnissen und der Abholung von entsorgten Geräten,
- Kontrolle der Umsetzung des Gesetzes und bei Verstoß Verhängen von Sanktionen,
- Erheben der Gebühren.

Die im Jahr 2004 gegründete Stiftung nimmt seit Juli 2005 Registrierungen von Herstellern und Geräten an.

     Stiftung EAR

Auswirkungen

Das Elektrogesetz hat unterschiedliche Auswirkungen auf die verschiedenen betroffenen Stellen:

..für den Endverbraucher

Der Konsument darf alle seit dem 13. August 2005 gekauften und vom Elektrogesetz abgedeckten Elektro- und Elektronikgeräte ab dem 24. März 2006 kostenlos beim nächstgelegenen öffentlich-rechtlichen Entsorger abgeben. Durch die Registrierung und Inanspruchnahme der Hersteller, Importeure und Wiederverkäufer soll eine zusätzliche, indirekte finanzielle Belastung (z.B. über erhöhte Gerätepreise oder die kommunalen Abfallgebühren) vermieden werden.

..für Hersteller, Importeure und Wiederverkäufer

Der größte Aufwand kommt auf die Hersteller, Importeure und Wiederverkäufer von betroffenen Elektro- und Elektronikgeräten zu. Sie müssen nicht nur schon bei der Konzeption und Produktion auf eine möglichst gute Verwertbarkeit ihrer Produkte achten, sondern zusätzlich auch für ihre Rücknahme und ordentliche Entsorgung geradestehen. Sie müssen sich und ihre Geräte zunächst bei der Stiftung EAR registrieren lassen. Später sind sie verpflichtet, die Zurücknahme, Behandlung und Wiederverwendung bzw. Entsorgung selbstständig zu organisieren und der Stiftung gegenüber nachzuweisen.

Je nachdem, ob der Gerätetyp nur von gewerblichen Kunden [Business to Business, B2B] verwendet, oder auch von privaten Endverbrauchern [Business to Consumer, B2C] genutzt werden kann, ist eine so genannte "insolvenzsichere Garantieleistung" erforderlich. Diese finanzielle Reserve soll verhindern, dass die Kommunen nach der Pleite eines Herstellers auf der Entsorgung der in den Verkehr gebrachten Geräte sitzen bleiben.

Seit dem 24. November 2005 müssen alle betroffenen Unternehmen (und ihre Produkte) bei der Stiftung EAR registriert sein. Seit dem 24. März 2006 sind zusätzlich alle erfassten Geräte zu kennzeichnen. Seit 2006 müssen die angemeldeten Unternehmen regelmäßig die Rücknahme und Entsorgung bzw. Wiederverwendung der von ihnen in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte nachweisen. Verschiedene Maßnahmen sollen sicherstellen, dass die Ziele des Elektrogesetzes erreicht werden. So muss beispielsweise jede Kommune seit 2006 pro Einwohner eine Mindestquote von 4 kg an Altgeräten entsorgen.

Den betroffenen Unternehmen drohen bei Nichtregistrierung oder Verstößen gegen das Elektrogesetz Bußgelder bis zu Euro 50.000,- oder sogar ein Vertriebsverbot. Darüber hinaus setzen sie sich dem Risiko von Abmahnungen aus.

..für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE)

Die verschiedenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger müssen geeignete Sammelstellen für vom Elektrogesetz abgedeckte Geräte anbieten. Die vom privaten Endverbraucher abgegebenen Elektro- und Elektronikgeräte sollen schon an dieser Stelle nach fünf grundlegenden Arten [Sammelgruppen] von Altgeräten sortiert werden:

1. Haushaltsgroßgeräte und automatische Ausgabegeräte,
2. Kühl-/Klimageräte und Ölradiatoren,
3. Informations- und Telekommunikationsgeräte sowie Geräte der Unterhaltungselektronik,
4. Gasentladungslampen,
5. Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, medizinische Geräte, Sport- und Freizeitgeräte sowie Überwachungs- und Kontrollinstrumente.

Ablauf der Entsorgung nach dem ElektroG

Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger meldet der Stiftung EAR einen vollen Behälter aus einer der oben genannten fünf Sammelgruppen. Die Stiftung bestimmt nach einem bestimmten mathematischen Algorithmus denjenigen Hersteller, der mit der Abholung an der Reihe ist. Dieser muss dafür sorgen, dass der Container umgehend durch ein durch ihn beauftragtes Logistikunternehmen abgeholt und anschließend von einem zertifizierten Entsorgungsunternehmen verwertet wird.

Bis zur Abholanordnung ist dem Hersteller der Ort der Sammelstelle nicht bekannt. Die Zusammensetzung des Elektroschrotts im Container kann nur entlang der jeweiligen Sammelgruppe eingegrenzt werden. Der exakte Inhalt und sein Gewicht hängen von der zufälligen Entsorgung von Produkten der verschiedenen Hersteller in der gleichen Sammelgruppe ab.

 
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