Das Elektrogesetz |
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• Fragen und Antworten Fragen und AntwortenEndverbraucherWas ändert sich für mich? Bisher bringe ich meine Altgeräte immer zum Hersteller zurück. Elektro- und Elektronikaltgeräte können Sie seit dem 24. März 2006 kostenlos bei den kommunalen Sammelstellen abgeben oder (gegen Aufpreis) abholen lassen. Eventuell ist auch die direkte Rückgabe an den Hersteller möglich. Diese muss ebenfalls kostenlos angeboten werden. Wird der Hersteller die zusätzlichen Kosten dann nicht auf das Produkt aufschlagen? Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass dies geschieht. Allerdings war der Hersteller auch vor Einführung des ElektroG zur Rücknahme und ordnungsgemäßen Entsorgung seiner elektrischen und elektronischen Produkte verpflichtet. Steigt oder sinkt die Abfallgebühr in meiner Stadt jetzt? Obwohl die Entsorgung von Altgeräten zukünftig nur noch durch den Hersteller, Importeur oder Händler finanziert werden soll, kann es in wenigen Ausnahmen trotzdem passieren, dass die Kommune für die Entsorgung eines Elektro- oder Elektronikaltgerätes aufkommen muss (z.B. wenn ein Händler [Vertreiber] ein Altgerät bei der Sammelstelle "im Auftrag des Privatkunden" entsorgt). Daher wird die Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten wahrscheinlich auch zukünftig, wenn auch in einem geringeren Anteil, in der kommunalen Abfallgebühr enthalten sein. Weiterhin müssen die zusätzlichen Kosten bei der Einrichtung kommunaler Sammelstellen und ggf. zusätzlicher Übergabestellen finanziert werden. HerstellerDas wird doch sicher alle nicht so heiß gegessen, wie es gekocht wird. Ich ignoriere das Elektrogesetz erst einmal und registriere mich ggf. später. Vor dieser Einstellung ist zu warnen! Wer die Registrierung bis zum 23. November 2005 nicht durchführt, obwohl er entsprechende Geräte in Verkehr bringt, oder die weiteren Pflichten und Fristen ignoriert, riskiert nicht nur ein Bußgeld von bis zu Euro 50.000,-, es droht darüber hinaus ein Vertriebsverbot! Wir können im Rahmen einer Erstsondierung ermitteln, ob und wie Sie vom Elektrogesetz bzw. den weiteren Regelungen nach WEEE/RoHS betroffen sind. Wie ist mit neuen Geräten zu verfahren , die noch nicht bei der Stiftung EAR registriert wurden? Zu Ihrer bestehenden Registrierung können (kostenpflichtig) Sie sogenannte "Ergänzungsregistrierungen" vornehmen. Ich habe nur wenige B2C-Produkte. Meine Bank lehnt eine Bürgschaft in einer solch geringen Summe ab. Was nun? Die verschiedenen Lösungswege variieren stark, je nach der Situation im betroffenen Unternehmen. Möglich sind beispielsweise Sicherungsfonds, Versicherungen, aber auch klassische Treuhandkonten. Wir beraten Sie gerne bei der Auswahl der für Sie günstigsten Lösung. Ich vertreibe Produkte in verschiedene europäische Staaten. Was ist zu beachten? Die WEEE- und RoHs-Direktiven werden in allen 27 EU-Staaten unterschiedlich umgesetzt. Auch ist der Prozess in den verschiedenen Ländern unterschiedlich weit fortgeschritten. Beim innereuropäischen Vertrieb an Wiederverkäufer, gewerbliche Nutzer und Privathaushalte ist eine Vielzahl unterschiedlicher Bestimmungen zu beachten. Wir informieren und beraten Sie auch bei Fragen des EU-weiten Vertriebs. Welche Aufwände kommen bei mit der regelmäßigen Mengenmeldung auf uns zu? Ohne weiteres ist eine monatliche Meldung der in Verkehr gebrachten und eine (kalender-)jährliche Meldung der zurückgenommenen bzw. verwerteten Gerätemengen notwendig. Unter Umständen kann das Meldeintervall für die in Verkehr gebrachten Mengen verlängert werden. Sprechen Sie uns dazu an, wir können Sie dabei unterstützen. Wir sind Assemblierer, d.h. wir bauen PCs aus registrierten Komponenten zusammen. Müssen wir uns registrieren? Bereits registrierte Komponenten können vom Gewicht der Verkaufseinheit (Gesamtgewicht des PCs inkl. Gehäuse und fest verbauten Kabeln) abgezogen werden. Falls als Ergebnis eine Nullmenge erzielt werden könnte, wäre der Assemblierer kein Hersteller und damit nicht registrierungspflichtig. In der Praxis ist dies aber eher unrealistisch, da das Hinzufügen nicht registrierungspflichtiger und -fähiger Komponenten (wie beispielsweise Gehäuse oder Kabel) in einer positiven Gewichtsbilanz, und damit in einer Registrierungspflicht, resultiert. Importeure/ExporteureMuss ich jedes einzelne Gerät registrieren? Im Prinzip ja. Unterschieden wird jedoch zwischen Marken und Gerätearten. Geräte, die in der Art ihrer Nutzung und der Funktion einer bereits unter der gleichen Marke registrierten Geräteart entsprechen, brauchen nicht zusätzlich angemeldet zu werden. Allerdings sind natürlich auch für solche Geräte Mengenmeldungen erforderlich. Ich importiere OEM-Ware, die von mir nur einen eigenen Namen bekommt. Muss ich das Produkt neu auf mich registrieren? Durch das neue Label können Sie zum Hersteller werden. Dann ist das Gerät in allen Varianten registrierungspflichtig. Ich liefere Geräte von einem Drittland außerhalb der EU nach Deutschland. Was muss ich beachten? Sie sollten einen deutschsprachigen Repräsentanten in Deutschland haben, der Ansprechpartner für alle Belange rund um das Elektrogesetz ist. Für B2C-Geräte müssen Garantie und Treuhänder in Deutschland sein. Die offizielle Amtssprache ist Deutsch. Weitere Sprachen, wie z.B. Englisch, werden nicht angeboten. Ich bin für meine Geräte bereits in einem anderen Land der EU registriert. Entfällt für mich damit die Pflicht zur zusätzlichen Registrierung in Deutschland? Sie müssen sich in Deutschland zusätzlich registrieren (vgl. §11 Abs. 3 ElektroG) . Die Ausstattung eines bereits registrierten Gerätes hat sich geringfügig geändert. Muss ich dieses neu registrieren? Man kann die bestehende Registrierung aktualisieren. Dies ist allerdings mit erneuten Kosten verbunden. Wiederverkäufer [Vertreiber]Betrifft mich das Elektrogesetz überhaupt? Für die Registrierung und Kennzeichnung sind doch Hersteller oder Lieferant zuständig! Vorsicht! Sie haften letztlich für die ordnungsgemäße Registrierung und Kennzeichnung aller von Ihnen in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte. Hat ihr Hersteller bzw. Ihr Lieferant es versäumt, das betreffende Gerät bei der Gemeinsamen Stelle anzumelden, müssen Sie für alle Konsequenzen (bis hin zum Ableisten der finanziellen Garantie für B2C-Produkte) geradestehen. Natürlich können Sie anschließend versuchen, Hersteller oder Lieferant haftbar zu machen. Sie sollten jedoch besser vor dem 24. November 2005 Ihre Lieferanten oder Hersteller dazu auffordern, die erfolgte Registrierung nachzuweisen. Auf Wunsch können wir Sie dabei unterstützen, z.B. in Form von passenden Mustertexten. Ich habe berechtigte Zweifel an der ordnungsgemäßen Registrierung eines von mir angebotenen Produkts durch meinen Lieferanten. Sie sind als letztes Glied der Vertriebskette vor dem Kunden in der Pflicht. Fordern Sie vom Hersteller bzw. Lieferanten Nachweise über die erfolgreiche Registrierung an. Fragen Sie im Zweifelsfall bei der Stiftung EAR nach, um negative Konsequenzen für Sie selbst zu vermeiden. | |
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