Das Elektrogesetz

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Glossar

Eine Übersicht der wichtigsten Begriffe:

Abholanordnung

Jeder  Hersteller wird entsprechend der Differenz aus den von ihm  in Verkehr gebrachten und zurück genommenen Mengen an  Elektro- und Elektronikgeräten durch die  Stiftung EAR zur  Abholung eines vollen Containers aus seiner  Sammelgruppe an einer der  Übergabestellen aufgefordert. Dabei ist bis zur formalen Abholanordnung unbekannt, wo abzuholen ist und wie schwer der abzuholende Container genau ist.

Die zurückgenommenen  Altgeräte müssen entlang vorgegebener  Verwertungsquoten wiederverwendet oder verwertet werden.

Altgeräte

 Elektro und Elektronikgeräte, die Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind, einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Abfalleigenschaft Teil des Altgerätes sind (vgl. § 3 Absatz 3 ElektroG).

B2C-Geräte

["Business-to-Consumer"="Gewerbe zu Endverbraucher"]: Geräte, die auch in Privathaushalten eingesetzt werden können. Bei der  Registrierung ist eine  Insolvenzsichere Garantie nachzuweisen.

B2B-Geräte

["Business-to-Business"="Gewerbe zu Gewerbe"]: Geräte, die vorwiegend nicht in  Privathaushalten eingesetzt werden. Zur Anerkennung dieses Gerätetyps ist bei der  Registrierung eine  Glaubhaftmachung erforderlich.

Benutzer

Gewerblicher oder privater Abnehmer, dem  Elektro- und Elektronikgeräte zum Eigenverbrauch und nicht zum Weiterverkauf überlassen werden. Dieser Begriff wird vor allem im Kontext zum Export von  Elektro- und Elektronikgeräten in Mitgliedsstaaten der EU gebraucht (vgl. § 3 Absatz 11 Satz 3 ElektroG). Siehe auch  Endverbraucher,  Inverkehrbringen.

Behandlung

Tätigkeiten, die nach der Übergabe der  Altgeräte an eine Anlage zur Entfrachtung von Schadstoffen, zur Demontage, zum Schreddern, zur  Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt werden, sowie sonstige Tätigkeiten, die der  Verwertung oder Beseitigung der  Altgeräte dienen (vgl. § 3 Absatz 10 ElektroG).

Beseitigung

Alle in Anhang II A des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Verfahren (vgl. § 3 Absatz 9 ElektroG).

Elektrogeräte/Elektronikgerät
nach dem ElektroG

1. Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen,
2. Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1 000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1 500 Volt ausgelegt sind (vgl. § 3 Absatz 1 ElektroG).

Endverbraucher

Privater Benutzer, denen  Elektro- und Elektronikgeräte zum Eigenverbrauch und nicht zum Weiterverkauf überlassen werden.

Ergänzungsregistrierung

Erweiterung oder Veränderung einer bestehenden  Registrierung, z.B. um weitere  Marken oder  Gerätearten.

Gefährliche Stoffe

Stoffe, die eine oder mehrere der in § 3a Abs. 1 des Chemikaliengesetzes genannten und in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und  Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung näher bestimmten Eigenschaften aufweisen (vgl. § 3 Absatz 13 ElektroG).

Gemeinsame Stelle

Jeder der 25 EU-Mitgliedsstaaten hat den WEEE-/RoHS-Direktiven zufolge eine Gemeinsame Stelle zu gründen, die die Umsetzung der gesetzlichen Anforderung realisiert. In Deutschland wurde die  Stiftung EAR vom Umweltbundesamt als Gemeinsame Stelle beliehen. Sie ist beispielsweise zuständig für die  Registrierung der  Hersteller, Verwaltung der Mengenmeldungen und Anordnung von  Abholungen bei den  Sammel- bzw.  Übergabestellen.

Geräteart

Geräte innerhalb einer  Kategorie, die hinsichtlich der Art ihrer Nutzung oder ihrer Funktionen vergleichbare Merkmale aufweisen (vgl. § 3 Absatz 2 ElektroG).

Glaubhaftmachung

Vorgang bei der  Registrierung von  B2B-Geräten zum Nachweis, dass keine private Nutzung erfolgen kann. Die Glaubhaftmachung muss von der  Stiftung EAR bestätigt werden.

Hersteller

Jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbsmäßig
1.  Elektro- und Elektronikgeräte unter seinem  Markennamen herstellt und erstmals im Geltungsbereich dieses Gesetzes  in Verkehr bringt,
2. Geräte anderer Anbieter unter seinem  Markennamen im Geltungsbereich dieses Gesetzes weiterverkauft, wobei der  Weiterverkäufer nicht als  Hersteller anzusehen ist, sofern der  Markenname des  Herstellers gemäß Nummer 1 auf dem Gerät erscheint, oder
3.  Elektro- oder Elektronikgeräte erstmals in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt und  in Verkehr bringt oder in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausführt und dort unmittelbar an einen  Nutzer abgibt (vgl. § 3 Absatz 11 ElektroG). Siehe auch  Vertreiber,  Importeur.

Inverkehrbringen (erstmaliges)

Die  Stiftung EAR zitiert zur Definition Auszüge aus dem "Leitfaden für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfaßten Richtlinien" der EU:

"Ein Produkt wird in den Verkehr gebracht, wenn es erstmalig bereitgestellt wird. “Bereitstellen” bedeutet das Überlassen des Gerätes, d.h. entweder den Übergang des Eigentums an diesem Gerät oder die körperliche Übergabe des Gerätes durch den Hersteller, seinen im Geltungsbereich des ElektroG niedergelassenen Bevollmächtigten oder den Importeur an die für den Vertrieb des Gerätes  im Geltungsbereich des ElektroG verantwortliche Person oder die entgeltliche oder unentgeltliche geschäftsmäßige Weitergabe an den Endverbraucher oder Benutzer unabhängig von dem Rechtsgrund, auf dem das Überlassen beruht (Verkauf, Leihgabe, Vermietung, Leasing, Schenkung oder jede sonstige Art eines im Geschäftsverkehr üblichen Rechts)."

Kategorie (auch: Produktkategorie)

 Elektro- und Elektronikgeräte werden in 10 verschiedene (Produkt-)Kategorien aufgeteilt (vgl. § 2 Absatz 1 ElektroG). Siehe auch  Geräteart.

Marke

Die Marke dient zur eindeutigen Identifizierung eines Gerätes in der Kombination  Hersteller + Marke +  Geräteart bei der  Registrierung,  Rücknahme und  Garantieberechnung. Die Marke entspricht nicht notwendigerweise ausschließlich dem Firmennamen oder der Typbezeichnung.

Die  Stiftung EAR verweist zur Definition auf § 3, Absatz 1 des MarkenG:

"Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden."

Private Haushalte

Private Haushaltungen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie sonstige Herkunftsbereiche von  Altgeräten, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden  Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar sind (vgl. § 3 Absatz 4).

Produktbereich

Gesamtheit aller  registrierten  Hersteller, die  Gerätearten aus einer der 10  Kategorien in Verkehr bringen. Ein  Hersteller, der Geräte aus mehreren  Kategorien in Verkehr bringt, gehört mehreren Produktbereichen an. Produktbereiche bestimmen beispielsweise die  Regelsetzung der jeweiligen  Geräteart.

Produktkategorie

Siehe  Kategorie.

Regelsetzung

Die Umsetzungen und Handhabungen der einzelnen Abläufe nach dem ElektroG werden in Form von sogenannten Regelsetzungen im Regelbuch der  Gemeinsamen Stelle fixiert.

Zu den meisten Prozessen und Entscheidungskriterien hat die  Stiftung EAR eine erste Regelsetzung in Form einer Vorgabe beschrieben. In Zukunft sollen die verschiedenen  Produktbereiche die individuellen Regelsetzungen gemeinsam auf Produktbereichsversammlungen beeinflussen.

Ein wichtiger Teil der Regelsetzung ist beispielsweise die detaillierte Auflistung von bekannten Geräten einer Kategorie zum Zwecke der Unterscheidung zwischen  B2C- und  B2B-Geräten.

Registrierung

Anmeldung von  Herstellern oder  Importeuren und den von ihm  in Verkehr gebrachten  Marken und  Gerätearten .

Rücknahme

 Abholung und  Wiederverwendung,  Verwertung,  Behandlung oder  Beseitigung von  Altgeräten.

Sammelgruppe

 Altgeräte der 10 Kategorien von  Gerätearten werden bei der  Sammelstelle in Containern nach 5 Sammelgruppen zusammengefasst eingesammelt:

1. Haushaltsgroßgeräte und automatische Ausgabegeräte,
2. Kühlgeräte,
3. IT-/TK-Geräte, Unterhaltungselektronik,
4. Gasentladungslampen,
5. Halshaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte sowie Überwachungs- und Kontrollinstrumente (vgl. § 9 Absatz 4 ElektroG).

Sammelstelle

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Sammelstellen zur  Rücknahme von  Altgeräten ein. Diese müssen von den  Privathaushalten nah erreichbar sein. Zusätzlich können weitere  Übergabestellen eingerichtet werden, bei denen  Altgeräte aus mehreren Sammelstellen für die  Hersteller zur  Abholung bereitgestellt werden.

Stiftung EAR

"Stiftung Elektro-Altgeräte Register":  Gemeinsame Stelle für Deutschland.

Stoffliche Verwertung

Die in einem Produktionsprozess erfolgende Wiederaufbereitung der Abfallmaterialien für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke, jedoch unter Ausschluss der energetischen Verwertung (vgl. § 3 Absatz 8 ElektroG). Siehe auch  Verwertung.

Übergabestelle

 Altgerätecontainer aus mehreren  Sammelstellen können an einer zentralen Übergabestelle für die  Hersteller zur  Abholung bereitgestellt werden. Dies macht beispielsweise Sinn, wenn der logistische Aufwand nicht im Verhältnis zum Volumen der anfallenden  Altgeräte steht (z.B. auf den ostfriesischen Inseln).

Vermeidung

Maßnahmen zur Verringerung der Menge und der Umweltschädlichkeit von  Altgeräten, ihren Werkstoffen und Substanzen (vgl. § 3 Absatz 5 ElektroG).

Vertreiber

Jeder, der neue  Elektro- oder Elektronikgeräte gewerblich für den Nutzer anbietet. Der Vertreiber gilt als  Hersteller im Sinne dieses Gesetzes, wenn er schuldhaft neue  Elektro- und Elektronikgeräte nicht  registrierter  Hersteller zum Verkauf anbietet (vgl. § 3 Absatz 12 ElektroG). Siehe auch  Hersteller,  Importeur.

Verwertung

Alle die in Anhang II B des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Verfahren (vgl. § 3 Absatz 7 ElektroG). Siehe auch  Stoffliche Verwertung.

Verwertungsquote

Die von den  Herstellern zurückgenommenen  Altgeräte müssen zu einem bestimmten Prozentsatz  wiederverwendet und  verwertet, und nicht  beseitigt, werden. Diese Quoten unterscheiden sich je nach  Produktkategorie. Sie liegen zwischen 70 und 80 Prozent.

Wiederverwendung

Maßnahmen, bei denen die  Altgeräte oder deren Bauteile zu dem gleichen Zweck verwendet werden, für den sie hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden (vgl. § 3 Absatz 6 ElektroG).

Zubereitungen

Siehe  Gefährliche Stoffe.

 
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