Abholanordnung |
Jeder Hersteller wird entsprechend der Differenz aus den von ihm in Verkehr gebrachten und zurück genommenen Mengen an Elektro- und Elektronikgeräten durch die Stiftung EAR zur Abholung eines vollen Containers aus seiner Sammelgruppe an einer der Übergabestellen aufgefordert. Dabei ist bis zur formalen Abholanordnung unbekannt, wo abzuholen ist und wie schwer der abzuholende Container genau ist.
Die zurückgenommenen Altgeräte müssen entlang vorgegebener Verwertungsquoten wiederverwendet oder verwertet werden. |
Altgeräte |
Elektro und Elektronikgeräte, die Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind, einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Abfalleigenschaft Teil des Altgerätes sind (vgl. § 3 Absatz 3 ElektroG). |
B2C-Geräte |
["Business-to-Consumer"="Gewerbe zu Endverbraucher"]: Geräte, die auch in Privathaushalten eingesetzt werden können. Bei der Registrierung ist eine Insolvenzsichere Garantie nachzuweisen. |
B2B-Geräte |
["Business-to-Business"="Gewerbe zu Gewerbe"]: Geräte, die vorwiegend nicht in Privathaushalten eingesetzt werden. Zur Anerkennung dieses Gerätetyps ist bei der Registrierung eine Glaubhaftmachung erforderlich. |
Benutzer |
Gewerblicher oder privater Abnehmer, dem Elektro- und Elektronikgeräte zum Eigenverbrauch und nicht zum Weiterverkauf überlassen werden. Dieser Begriff wird vor allem im Kontext zum Export von Elektro- und Elektronikgeräten in Mitgliedsstaaten der EU gebraucht (vgl. § 3 Absatz 11 Satz 3 ElektroG). Siehe auch Endverbraucher, Inverkehrbringen. |
Behandlung |
Tätigkeiten, die nach der Übergabe der Altgeräte an eine Anlage zur Entfrachtung von Schadstoffen, zur Demontage, zum Schreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt werden, sowie sonstige Tätigkeiten, die der Verwertung oder Beseitigung der Altgeräte dienen (vgl. § 3 Absatz 10 ElektroG). |
Beseitigung |
Alle in Anhang II A des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Verfahren (vgl. § 3 Absatz 9 ElektroG). |
Elektrogeräte/Elektronikgerät
nach dem ElektroG |
1. Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen,
2. Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1 000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1 500 Volt ausgelegt sind (vgl. § 3 Absatz 1 ElektroG). |
Endverbraucher |
Privater Benutzer, denen Elektro- und Elektronikgeräte zum Eigenverbrauch und nicht zum Weiterverkauf überlassen werden. |
Ergänzungsregistrierung |
Erweiterung oder Veränderung einer bestehenden Registrierung, z.B. um weitere Marken oder Gerätearten. |
Gefährliche Stoffe |
Stoffe, die eine oder mehrere der in § 3a Abs. 1 des Chemikaliengesetzes genannten und in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung näher bestimmten Eigenschaften aufweisen (vgl. § 3 Absatz 13 ElektroG). |
Gemeinsame Stelle |
Jeder der 25 EU-Mitgliedsstaaten hat den WEEE-/RoHS-Direktiven zufolge eine Gemeinsame Stelle zu gründen, die die Umsetzung der gesetzlichen Anforderung realisiert. In Deutschland wurde die Stiftung EAR vom Umweltbundesamt als Gemeinsame Stelle beliehen. Sie ist beispielsweise zuständig für die Registrierung der Hersteller, Verwaltung der Mengenmeldungen und Anordnung von Abholungen bei den Sammel- bzw. Übergabestellen. |
Geräteart |
Geräte innerhalb einer Kategorie, die hinsichtlich der Art ihrer Nutzung oder ihrer Funktionen vergleichbare Merkmale aufweisen (vgl. § 3 Absatz 2 ElektroG).
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Glaubhaftmachung |
Vorgang bei der Registrierung von B2B-Geräten zum Nachweis, dass keine private Nutzung erfolgen kann. Die Glaubhaftmachung muss von der Stiftung EAR bestätigt werden. |
Hersteller |
Jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbsmäßig
1. Elektro- und Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und erstmals im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt,
2. Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen im Geltungsbereich dieses Gesetzes weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Nummer 1 auf dem Gerät erscheint, oder
3. Elektro- oder Elektronikgeräte erstmals in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt und in Verkehr bringt oder in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausführt und dort unmittelbar an einen Nutzer abgibt (vgl. § 3 Absatz 11 ElektroG). Siehe auch Vertreiber, Importeur. |
Inverkehrbringen (erstmaliges) |
Die Stiftung EAR zitiert zur Definition Auszüge aus dem "Leitfaden für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfaßten Richtlinien" der EU:
"Ein Produkt wird in den Verkehr gebracht, wenn es erstmalig bereitgestellt wird. “Bereitstellen” bedeutet das Überlassen des Gerätes, d.h. entweder den Übergang des Eigentums an diesem Gerät oder die körperliche Übergabe des Gerätes durch den Hersteller, seinen im Geltungsbereich des ElektroG niedergelassenen Bevollmächtigten oder den Importeur an die für den Vertrieb des Gerätes im Geltungsbereich des ElektroG verantwortliche Person oder die entgeltliche oder unentgeltliche geschäftsmäßige Weitergabe an den Endverbraucher oder Benutzer unabhängig von dem Rechtsgrund, auf dem das Überlassen beruht (Verkauf, Leihgabe, Vermietung, Leasing, Schenkung oder jede sonstige Art eines im Geschäftsverkehr üblichen Rechts)." |
Kategorie (auch: Produktkategorie) |
Elektro- und Elektronikgeräte werden in 10 verschiedene (Produkt-)Kategorien aufgeteilt (vgl. § 2 Absatz 1 ElektroG). Siehe auch Geräteart.
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Marke |
Die Marke dient zur eindeutigen Identifizierung eines Gerätes in der Kombination Hersteller + Marke + Geräteart bei der Registrierung, Rücknahme und Garantieberechnung. Die Marke entspricht nicht notwendigerweise ausschließlich dem Firmennamen oder der Typbezeichnung.
Die Stiftung EAR verweist zur Definition auf § 3, Absatz 1 des MarkenG:
"Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden." |
Private Haushalte |
Private Haushaltungen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie sonstige Herkunftsbereiche von Altgeräten, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar sind (vgl. § 3 Absatz 4). |
Produktbereich |
Gesamtheit aller registrierten Hersteller, die Gerätearten aus einer der 10 Kategorien in Verkehr bringen. Ein Hersteller, der Geräte aus mehreren Kategorien in Verkehr bringt, gehört mehreren Produktbereichen an. Produktbereiche bestimmen beispielsweise die Regelsetzung der jeweiligen Geräteart.
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Produktkategorie |
Siehe Kategorie. |
Regelsetzung |
Die Umsetzungen und Handhabungen der einzelnen Abläufe nach dem ElektroG werden in Form von sogenannten Regelsetzungen im Regelbuch der Gemeinsamen Stelle fixiert.
Zu den meisten Prozessen und Entscheidungskriterien hat die Stiftung EAR eine erste Regelsetzung in Form einer Vorgabe beschrieben. In Zukunft sollen die verschiedenen Produktbereiche die individuellen Regelsetzungen gemeinsam auf Produktbereichsversammlungen beeinflussen.
Ein wichtiger Teil der Regelsetzung ist beispielsweise die detaillierte Auflistung von bekannten Geräten einer Kategorie zum Zwecke der Unterscheidung zwischen B2C- und B2B-Geräten.
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Registrierung |
Anmeldung von Herstellern oder Importeuren und den von ihm in Verkehr gebrachten Marken und Gerätearten . |
Rücknahme |
Abholung und Wiederverwendung, Verwertung, Behandlung oder Beseitigung von Altgeräten.
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Sammelgruppe |
Altgeräte der 10 Kategorien von Gerätearten werden bei der Sammelstelle in Containern nach 5 Sammelgruppen zusammengefasst eingesammelt:
1. Haushaltsgroßgeräte und automatische Ausgabegeräte,
2. Kühlgeräte,
3. IT-/TK-Geräte, Unterhaltungselektronik,
4. Gasentladungslampen,
5. Halshaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte sowie Überwachungs- und Kontrollinstrumente (vgl. § 9 Absatz 4 ElektroG).
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Sammelstelle |
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Sammelstellen zur Rücknahme von Altgeräten ein. Diese müssen von den Privathaushalten nah erreichbar sein. Zusätzlich können weitere Übergabestellen eingerichtet werden, bei denen Altgeräte aus mehreren Sammelstellen für die Hersteller zur Abholung bereitgestellt werden. |
Stiftung EAR |
"Stiftung Elektro-Altgeräte Register": Gemeinsame Stelle für Deutschland. |
Stoffliche Verwertung |
Die in einem Produktionsprozess erfolgende Wiederaufbereitung der Abfallmaterialien für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke, jedoch unter Ausschluss der energetischen Verwertung (vgl. § 3 Absatz 8 ElektroG). Siehe auch Verwertung. |
Übergabestelle |
Altgerätecontainer aus mehreren Sammelstellen können an einer zentralen Übergabestelle für die Hersteller zur Abholung bereitgestellt werden. Dies macht beispielsweise Sinn, wenn der logistische Aufwand nicht im Verhältnis zum Volumen der anfallenden Altgeräte steht (z.B. auf den ostfriesischen Inseln).
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Vermeidung |
Maßnahmen zur Verringerung der Menge und der Umweltschädlichkeit von Altgeräten, ihren Werkstoffen und Substanzen (vgl. § 3 Absatz 5 ElektroG). |
Vertreiber |
Jeder, der neue Elektro- oder Elektronikgeräte gewerblich für den Nutzer anbietet. Der Vertreiber gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes, wenn er schuldhaft neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet (vgl. § 3 Absatz 12 ElektroG). Siehe auch Hersteller, Importeur. |
Verwertung |
Alle die in Anhang II B des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Verfahren (vgl. § 3 Absatz 7 ElektroG). Siehe auch Stoffliche Verwertung. |
Verwertungsquote |
Die von den Herstellern zurückgenommenen Altgeräte müssen zu einem bestimmten Prozentsatz wiederverwendet und verwertet, und nicht beseitigt, werden. Diese Quoten unterscheiden sich je nach Produktkategorie. Sie liegen zwischen 70 und 80 Prozent. |
Wiederverwendung |
Maßnahmen, bei denen die Altgeräte oder deren Bauteile zu dem gleichen Zweck verwendet werden, für den sie hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden (vgl. § 3 Absatz 6 ElektroG). |
Zubereitungen |
Siehe Gefährliche Stoffe. |