Das Elektrogesetz |
|
Inhalt
• Ziele ZieleDas Elektrogesetz [ElektroG] regelt in Deutschland die Entsorgung und Verwertung von Elektro- und Elektronikgeräten. Deutlich stärker als bisher sind die Hersteller, Importeure (und u.U. auch Wiederverkäufer) solcher Produkte verantwortlich für den gesamten Lebenszyklus der von ihnen produzierten und in Verkehr gebrachten Geräte. Sie müssen diese sowohl von gewerblichen, als auch (über die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger) von privaten Kunden, auf eigene Kosten zurücknehmen bzw. entsorgen lassen. Über nachzuweisende finanzielle Sicherheitsleistungen soll zukünftig vermieden werden, dass nach der Insolvenz eines Herstellers oder Importeurs der Staat für die Entsorgung der bis dahin verkauften Geräte aufkommen muss. Zusätzlich beschränkt das Elektrogesetz den Anteil bestimmter gefährlicher Stoffe, wie beispielsweise Blei oder Quecksilber, in neu konzipierten und produzierten Geräten. Insgesamt verfolgt das Elektrogesetz drei zentrale Ziele: HintergründeDer Definition und Umsetzung des Elektrogesetzes in Deutschland ging die EU-weite Regelung der Rücknahme und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten aus dem Jahr 2003 voraus. Über mehrere Direktiven wurden Vorgaben zu zwei zentralen Problembereichen gemacht: 1. Elektro- und Elektronikgeräteschrott [Waste Electrical and Electronic Equipment, WEEE] und Alle mittlerweile 27 EU-Mitgliedsstaaten wurden angewiesen, diese Direktiven in nationale Gesetze umzusetzen. Das Elektrogesetz [ElektroG]In Deutschland wurden die verschiedenen EU-Direktiven zu WEEE und RohS im "Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten [ElektroG]" verankert. Im Januar 2005 wurde das Gesetz vom Deutschen Bundestag beschlossen. Es passierte im Februar 2005 den Bundesrat. Erste Teile (vor allem zur Einrichtung und Beleihung der Gemeinsamen Stelle) traten am 24. März 2005 in Kraft. Weitere Teile (insbesondere zur Verwertung) gelten seit dem 13. August 2005. Seit Ende 2006 gelten alle Teile des Elektrogesetzes in Deutschland. Im Elektrogesetz werden unter anderem folgende Dinge geregelt: UmsetzungIm Zuge der sogenannten "hoheitlichen Beleihung" wurde die Stiftung Elektro-Altgeräte Register [EAR] vom Umweltbundesamt mit den Aufgaben der im Elektrogesetz erwähnten "Gemeinsamen Stelle" aller betroffenen Hersteller betraut. Die Stiftung bündelt die Funktionen, die von staatlicher Seite zur Umsetzung des Elektrogesetzes durchgeführt werden müssen, wie z.B. - Registrierung der Hersteller, Importeure und Wiederverkäufer sowie der Geräte, Die im Jahr 2004 gegründete Stiftung nimmt seit Juli 2005 Registrierungen von Herstellern und Geräten an. AuswirkungenDas Elektrogesetz hat unterschiedliche Auswirkungen auf die verschiedenen betroffenen Stellen: ..für den EndverbraucherDer Konsument darf alle seit dem 13. August 2005 gekauften und vom Elektrogesetz abgedeckten Elektro- und Elektronikgeräte ab dem 24. März 2006 kostenlos beim nächstgelegenen öffentlich-rechtlichen Entsorger abgeben. Durch die Registrierung und Inanspruchnahme der Hersteller, Importeure und Wiederverkäufer soll eine zusätzliche, indirekte finanzielle Belastung (z.B. über erhöhte Gerätepreise oder die kommunalen Abfallgebühren) vermieden werden. ..für Hersteller, Importeure und WiederverkäuferDer größte Aufwand kommt auf die Hersteller, Importeure und Wiederverkäufer von betroffenen Elektro- und Elektronikgeräten zu. Sie müssen nicht nur schon bei der Konzeption und Produktion auf eine möglichst gute Verwertbarkeit ihrer Produkte achten, sondern zusätzlich auch für ihre Rücknahme und ordentliche Entsorgung geradestehen. Sie müssen sich und ihre Geräte zunächst bei der Stiftung EAR registrieren lassen. Später sind sie verpflichtet, die Zurücknahme, Behandlung und Wiederverwendung bzw. Entsorgung selbstständig zu organisieren und der Stiftung gegenüber nachzuweisen. Je nachdem, ob der Gerätetyp nur von gewerblichen Kunden [Business to Business, B2B] verwendet, oder auch von privaten Endverbrauchern [Business to Consumer, B2C] genutzt werden kann, ist eine so genannte "insolvenzsichere Garantieleistung" erforderlich. Diese finanzielle Reserve soll verhindern, dass die Kommunen nach der Pleite eines Herstellers auf der Entsorgung der in den Verkehr gebrachten Geräte sitzen bleiben. Seit dem 24. November 2005 müssen alle betroffenen Unternehmen (und ihre Produkte) bei der Stiftung EAR registriert sein. Seit dem 24. März 2006 sind zusätzlich alle erfassten Geräte zu kennzeichnen. Seit 2006 müssen die angemeldeten Unternehmen regelmäßig die Rücknahme und Entsorgung bzw. Wiederverwendung der von ihnen in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte nachweisen. Verschiedene Maßnahmen sollen sicherstellen, dass die Ziele des Elektrogesetzes erreicht werden. So muss beispielsweise jede Kommune seit 2006 pro Einwohner eine Mindestquote von 4 kg an Altgeräten entsorgen. Den betroffenen Unternehmen drohen bei Nichtregistrierung oder Verstößen gegen das Elektrogesetz Bußgelder bis zu Euro 50.000,- oder sogar ein Vertriebsverbot. Darüber hinaus setzen sie sich dem Risiko von Abmahnungen aus. ..für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE)Die verschiedenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger müssen geeignete Sammelstellen für vom Elektrogesetz abgedeckte Geräte anbieten. Die vom privaten Endverbraucher abgegebenen Elektro- und Elektronikgeräte sollen schon an dieser Stelle nach fünf grundlegenden Arten [Sammelgruppen] von Altgeräten sortiert werden: 1. Haushaltsgroßgeräte und automatische Ausgabegeräte, Ablauf der Entsorgung nach dem ElektroGDer öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger meldet der Stiftung EAR einen vollen Behälter aus einer der oben genannten fünf Sammelgruppen. Die Stiftung bestimmt nach einem bestimmten mathematischen Algorithmus denjenigen Hersteller, der mit der Abholung an der Reihe ist. Dieser muss dafür sorgen, dass der Container umgehend durch ein durch ihn beauftragtes Logistikunternehmen abgeholt und anschließend von einem zertifizierten Entsorgungsunternehmen verwertet wird. Bis zur Abholanordnung ist dem Hersteller der Ort der Sammelstelle nicht bekannt. Die Zusammensetzung des Elektroschrotts im Container kann nur entlang der jeweiligen Sammelgruppe eingegrenzt werden. Der exakte Inhalt und sein Gewicht hängen von der zufälligen Entsorgung von Produkten der verschiedenen Hersteller in der gleichen Sammelgruppe ab. |
|
© 2012 hesselmann
kommunikation GmbH, Bachstr. 22, 52066 Aachen, 0241 475778-0, elektrogesetz (ät) hesselmann.eu |