Das Elektrogesetz

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Inhalt

   • Pflichten und Fristen
      – Registrierung
      – Mengenmeldung
      – Kennzeichnung
      – Rücknahme von Altgeräten
      – Produktkonzeption
      – Einhaltung von Stoffverboten
      – Informationspflichten
      – Erreichen von Verwertungsquoten


Pflichten und Fristen

Auf Hersteller nach der Definition des Elektrogesetzes kommen eine Reihe von Pflichten und Fristen zu, die zu beachten sind:

 

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Registrierung

Ab dem 24.11.2005 müssen in Deutschland alle Hersteller mit ihren Marken und Gerätearten bei der Stiftung EAR registriert sein. Dabei wird bei der Handhabung zwischen B2C-(Verbrauchsgüter) und B2B-Geräten (Investitionsgüter) unterschieden:

Für B2C-Geräte ist die Teilnahme am öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystem verpflichtend. Außerdem muss eine insolvenzsichere Garantieleistung für die Entsorgung der in Verkehr gebrachten und nicht zurückgenommenen Gewichtsmenge an Elektro- und Elektronikgeräten nachgewiesen werden.

Zur Einstufung von Elektro- und Elektronikgeräten als B2B-Geräte muss glaubhaft gemacht werden, dass diese ausschließlich oder gewöhnlich nicht in Privathaushalten verwendet werden können. Der Hersteller kann mit seinen (in der Regel gewerblichen) Kunden eine eigene Entsorgungslösung treffen.

Die bei der Registrierung vergebene Identifikationsnummer muss vom Hersteller im Geschäftsverkehr geführt werden.

Mengenmeldung

Ab dem 24.11.2005 müssen registrierte Hersteller monatlich ihre Input-Mengen an in Verkehr gebrachten Geräten an die Stiftung EAR melden. Der Melderhythmus kann auf Antrag bei der Stiftung EAR verlängert werden.

Ab dem 24.03.2006 mit dem Start des gesamten Rücknahmesystems müssen zusätzlich auch die zurückgenommenen Output-Mengen an die Stiftung EAR gemeldet werden. Diese Meldung erfolgt immer für ein Kalenderjahr bis zum 30. April des darauf folgenden Jahres.

Kennzeichnung

Alle nach dem 13.08.2005 in Verkehr gebrachten Geräte müssen nach dem 24.03.2006 so gekennzeichnet werden, dass eindeutig zu erkennen ist, welcher Hersteller das Gerät in Verkehr gebracht hat. Dabei ist u.a. auch das Symbol des durchgestrichenen Mülleimers aufzubringen.

Rücknahme von Altgeräten

Auf Basis der Differenz zwischen den in Verkehr gebrachten und zurückgenommenen Gewichtsmengen müssen Hersteller ab dem 24.03.2006 auf Anordnung der Stiftung EAR stellvertretend Altgeräte aus der zu ihren Geräten verwandten Sammelgruppe zurücknehmen und entsorgen. Die Abholung und Entsorgung ist der Stiftung EAR nachzuweisen.

Zusätzlich ist für jede Abholung an der betroffenen Übergabestelle ein neuer, leerer Container bereitzustellen.

Produktkonzeption

Alle Elektro- und Elektronikgeräte, die neu nach dem 13.08.2005 entworfen werden, müssen so konzipiert sein, dass ihre Demontage und Verwertung durch den Entsorger berücksichtigt und erleichtert wird.

Einhaltung von Stoffverboten

Ab dem 01.07.2006 müssen neue Elektro- und Elektronikgeräte bestimmte Beschränkungen bei der Verwendung von Gefahrstoffen nach § 5 ElektroG berücksichtigen.

Informationspflichten

Ab dem 24.03.2006 müssen private Abnehmer von B2C-Geräten über Rückgabemöglichkeiten, Hintergründe des Elektrogesetzes und Bedeutung des Symbols (durchgestrichener Mülleimer) aufgeklärt werden.

Spätestens ein Jahr nach dem Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten nach dem 24.03.2006 müssen allen Entsorgern Informationen über die optimale stoffliche Verwertung (z.B. als Recycling-Handbuch) zur Verfügung gestellt werden.

Erreichen von Verwertungsquoten

Bei der Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten sind ab dem 01.01.2007 bestimmte Quoten bei Verwertung und Wiederverwendung zu erzielen. Die Höhen dieser Quoten richten sich nach den 10 verschiedenen Produktkategorien.

 
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